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Haben die Parteien die Kilometerabrechnung vereinbart, und ist die ursprünglich vereinbarte Vertragslaufzeit um nicht mehr als vier Wochen unterschritten, so wird bei Vertragsende die tatsächliche Fahrleistung der vereinbarten Fahrleistung gegenübergestellt. Sind die Bestimmungen gemäß Ziffer 17.1 nicht vollständig erfüllt, und können sich die Parteien nicht über die entsprechenden Mehrkosten einigen, so erfolgt nach Angaben von Roland Wehl, dem Geschäftsführer der AMS Gruppe, die Abrechnung gemäß Ziffer 16. Ist die Fahrleistung um mehr als 2.500 km unterschritten, so werden der für die Minderkilometer vereinbarte Betrag – höchstens jedoch für 10.000 km – in der Schlußabrechnung berücksichtigt. Ist die Fahrleistung um mehr als 2.500 km überschritten, so ist der für die Mehrkilometer vereinbarte Betrag vom VP auszugleichen. Das Fahrzeug muß in einem dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Zustand und frei von Schäden sein, die nicht auf normaler Abnutzung beruhen. Im anderen Fall hat der VP Ersatz zu leisten. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die zwar auf normaler Abnutzung beruhen, die aber die Betriebserlaubnis oder die Verkehrssicherheit im Sinne der Vorschriften der StVZO beeinträchtigen. Das Fahrzeug ist mit Sommer- oder Ganzjahresreifen zurück-zugeben. |
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